Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt und aus der Botschaft sowie den weiteren aufgelegten Unterlagen hervorgeht, bedingen sich einerseits der Umzug der schulbegleitenden Dienste, der Umbau des Klassenzimmers sowie die anderen Investitionen im Bereich der Bildung und andererseits der Aufbau des Pavillons nicht gegenseitig, in dem die eine Ausgabe ohne die andere keinen Sinn macht würde. 8. Wie in Erwägung 5.2. festgehalten, kommt der Behörde beim Entscheid darüber, ob eine Zusammenrechnungspflicht von einzelnen Beträgen besteht, ein grosses Ermessen zu, solange sie sich von sachlichen Argumenten leiten lässt.