Eine Variante ist zwar, diese im Pavillon unterzubringen. Es ist allerdings nicht zwingend, dass diese dort untergebracht werden, es ist auch ein Umzug in andere naheliegende Liegenschaften denkbar. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt und aus der Botschaft sowie den weiteren aufgelegten Unterlagen hervorgeht, bedingen sich einerseits der Umzug der schulbegleitenden Dienste, der Umbau des Klassenzimmers sowie die anderen Investitionen im Bereich der Bildung und andererseits der Aufbau des Pavillons nicht gegenseitig, in dem die eine Ausgabe ohne die andere keinen Sinn macht würde.