Die künstliche Aufteilung von Ausgaben ist nicht gestattet. Umgekehrt dürfen Ausgaben, die sich auf mehrere Gegenstände beziehen, nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (vgl. Handbuch Finanzhaushalt der Gemeinden des Finanzdepartements des Kantons Luzern, Kapitel 3 Ausgaben, 3.4.2.1 Einheit der Materie). 6. Zunächst ist die Situation in Bezug auf das Wasserleitungsnetz im Aufgabenbereich «6 Bau, Umwelt und Raumordnung» zu prüfen.