Ansonsten könnte durch die Aufteilung die Kompetenzordnung zur Bewilligung einer Ausgabe umgangen werden. Beim Entscheid darüber, ob eine Zusammenrechnungspflicht besteht, kommt den Behörden ein grosses Ermessen zu. Sie muss sich dabei aber von sachlichen Argumenten leiten lassen. Die Etappierung grosser Vorhaben ist zulässig, wenn zeitlich gestaffelte Ausbauschritte vorliegen, für welche kein sachlicher Zusammenhang besteht, die weiteren Etappen noch ungewiss sind oder zwischen den einzelnen Teilen ein langer Zeitablauf liegt, so dass sie wegen der grossen zeitlichen Distanz als voneinander isoliert erscheinen.