Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus (§ 33 FHGG). Bevor das Geld verwendet werden darf, müssen alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 5.2. Gemäss § 35 FHGG, der den ausgabenrechtlichen Grundsatz der Einheit der Materie regelt, bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand. Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden.