(…) 5. Es ist somit zu klären, ob es korrekt ist, dass die Gemeindeversammlung über die Ausga-ben beschlossen hat oder ob darüber an der Urne zu beschliessen gewesen wäre. Es ist folglich zu prüfen, ob die Höhe der Sonderkredite den gesetzlichen Vorgaben entspricht, was für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbeschlüsse massgebend ist. 5.1. Eine Ausgabe ist die Verwendung von Vermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. § 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016, FHGG, SRL Nr. 160). Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus (§ 33 FHGG).