Mit der Stimmrechtsbeschwerde können formelle Mängel bei Abstimmungen geltend gemacht werden. Unter anderem kann auch gerügt werden, eine Kreditvorlage sei unvollständig oder die Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand dem Referendum (beziehungsweise einer Abstimmung) in unzulässiger Weise in Etappen unterstellt werde (BGE 112 Ia 221 E. 1b S. 225). Die Rügen des Beschwerdeführers können somit mit Stimmrechtsbeschwerde vorgebracht werden. (…) 5. Es ist somit zu klären, ob es korrekt ist, dass die Gemeindeversammlung über die Ausga-ben beschlossen hat oder ob darüber an der Urne zu beschliessen gewesen wäre.