Die Rügen der Verletzung der politischen Rechte sind verfassungsmässig gewährleistet (Art. 34 Abs. 1 BV; Hangarter/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich, 2023, N 295 und N 302). (…) 2. (…) Artikel 34 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Urteil des Bundesgerichts 1C_391/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2). Mit der Stimmrechtsbeschwerde können formelle Mängel bei Abstimmungen geltend gemacht werden.