Die korrekte Höhe der Sonderkredite würde die Kompetenz der Gemeindeversammlung überschreiten, weshalb sie der Stimmbevölkerung an der Urne hätten vorgelegt werden müssen. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 160 Absatz 1a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG, SRL Nr. 10) können mit der Stimmrechtsbeschwerde Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen gerügt werden. Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde sind alle Beeinträchtigungen der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Die Rügen der Verletzung der politischen Rechte sind verfassungsmässig gewährleistet (Art.