Dagegen erhob ein Stimmberechtigter beim Regierungsrat des Kantons Luzern Stimmrechtsbeschwerde. Er machte sinngemäss geltend, dass bei beiden Sonderkrediten der Grundsatz der Einheit der Materie gemäss § 35 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (FHGG, SRL Nr. 160) verletzt sei, da nicht sämtliche massgebenden Ausgaben zusammengefasst worden seien. Die korrekte Höhe der Sonderkredite würde die Kompetenz der Gemeindeversammlung überschreiten, weshalb sie der Stimmbevölkerung an der Urne hätten vorgelegt werden müssen.