{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--117_2024-02-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11017", "Checksum": "cbc84ffa14ccd3cb88968b2f781d0d8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 117", "2024 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde.\r\nDie Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. | Art. 34 Abs. 1 BV, § 160 Abs. 1a StRG, § 35 FHGG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "c4d2e2badcc492236848b612c07eb042", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)\nRegeste:\nMit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde.\r\nDie Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. | Art. 34 Abs. 1 BV, § 160 Abs. 1a StRG, § 35 FHGG | Volksrechte\n\n\n7.4. Im Aufgabenbereich «2 Bildung» sieht das Investitionsbudget 2024 der Gemeinde Z Ausgaben in der Höhe von insgesamt 2,2 Mio. Franken vor. Im Sammelbetrag über 1,52 Mio. Franken sind 70'000 Franken für Strategie/Studien Schulraum, 390'000 Franken für die Erweiterung um ein Klassenzimmer, 860'000 Franken für das Provisorium und 200'000 Franken für den Wettbewerb Schulhaus geplant. Für das Provisorium auf dem Schulhausplatz wurde den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung korrekterweise ein Sonderkredit im Sinne einer Ausgabenbewilligung unterbreitet. Die übrigen im Bereich Bildung angedachten und in der Botschaft teilweise aufgelisteten Investitionsvorhaben erreichen die Sonderkreditlimite nicht. Selbstverständlich dienen alle diese Ausgaben letztlich dem gleichen Zweck – der Bildung. Der Grundsatz der Einheit der Materie kann indes nicht so eng ausgelegt werden, dass sämtliche der Bildung dienenden Ausgaben stets zusammenzurechnen sind. Auch wenn diese alle das gleiche Gebäude, nämlich das Schulhaus, betreffen, geht es dabei um verschiedene Anpassungen im Gebäude (z. B. Akustik Treppenhaus, Optimierung Luftqualität, Innenbeleuchtung, Wettbewerb usw.). Vorliegend kann jedenfalls keine künstliche Aufteilung der Ausgaben erkannt werden. Beim Pavillon wird in der Botschaft im Zusammenhang mit dem Sonderkredit ausgeführt, dass für den weiter steigenden Bedarf für die Schule im nächsten Schuljahr das Raumangebot im bestehenden Schulhaus nicht mehr ausreiche. Auch aus der Präsentation der Gemeindeversammlung geht hervor, dass in erster Linie eine nutzungsmässige Entlastung des bestehenden Schulhauses (Puffer) geschaffen werden soll. Für die schulbegleitenden Dienste ist ein Umzug in externe Räume vorgesehen, um mehr Schulraum zu erhalten. Eine Variante ist zwar, diese im Pavillon unterzubringen. Es ist allerdings nicht zwingend, dass diese dort untergebracht werden, es ist auch ein Umzug in andere naheliegende Liegenschaften denkbar. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt und aus der Botschaft sowie den weiteren aufgelegten Unterlagen hervorgeht, bedingen sich einerseits der Umzug der schulbegleitenden Dienste, der Umbau des Klassenzimmers sowie die anderen Investitionen im Bereich der Bildung und andererseits der Aufbau des Pavillons nicht gegenseitig, in dem die eine Ausgabe ohne die andere keinen Sinn macht würde.\n8. Wie in Erwägung 5.2. festgehalten, kommt der Behörde beim Entscheid darüber, ob eine Zusammenrechnungspflicht von einzelnen Beträgen besteht, ein grosses Ermessen zu, solange sie sich von sachlichen Argumenten leiten lässt. Dies ist vorliegend der Fall und wurde von den Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung auch so beurteilt. Ferner dürfen Ausgaben, die sich auf mehrere Gegenstände beziehen, nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (§ 35 Abs. 3 FHGG). Nur so haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, über einzelne Posten abzustimmen, und können nicht nur zum Ganzen Ja oder Nein sagen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschlüsse über den Sonderkredit für die Wasserleitung und den Sonderkredit für den Erwerb und Aufbau des Pavillons für die temporäre Auslagerung der Räumlichkeiten der Schulleitung und schulbegleitenden Dienste an der Gemeindeversammlung nicht zu beanstanden sind. Die Beschlussfassung ist zu Recht von der Gemeindeversammlung erfolgt und musste nicht mittels Urnenabstimmung erfolgen. Es ist unter diesen Umständen kein Verfahrensmangel und damit auch keine Verletzung der politischen Rechte erkennbar."}