{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--117_2024-02-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11017", "Checksum": "cbc84ffa14ccd3cb88968b2f781d0d8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 117", "2024 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde.\r\nDie Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. | Art. 34 Abs. 1 BV, § 160 Abs. 1a StRG, § 35 FHGG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "c4d2e2badcc492236848b612c07eb042", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)\nRegeste:\nMit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde.\r\nDie Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. | Art. 34 Abs. 1 BV, § 160 Abs. 1a StRG, § 35 FHGG | Volksrechte\n\n\n5.2. Gemäss § 35 FHGG, der den ausgabenrechtlichen Grundsatz der Einheit der Materie regelt, bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand. Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden. Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. Die Aufteilung einer Ausgabe in einen freibestimmbaren und einen gebundenen Anteil ist zulässig. Der Grundsatz der Einheit der Materie besagt, dass zusammengehörende Ausgaben zusammengerechnet werden müssen. Ansonsten könnte durch die Aufteilung die Kompetenzordnung zur Bewilligung einer Ausgabe umgangen werden. Beim Entscheid darüber, ob eine Zusammenrechnungspflicht besteht, kommt den Behörden ein grosses Ermessen zu. Sie muss sich dabei aber von sachlichen Argumenten leiten lassen. Die Etappierung grosser Vorhaben ist zulässig, wenn zeitlich gestaffelte Ausbauschritte vorliegen, für welche kein sachlicher Zusammenhang besteht, die weiteren Etappen noch ungewiss sind oder zwischen den einzelnen Teilen ein langer Zeitablauf liegt, so dass sie wegen der grossen zeitlichen Distanz als voneinander isoliert erscheinen. Dagegen besteht eine Zusammenrechnungspflicht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung der ersten Etappe das Folgen von weiteren Etappen für den gleichen Zweck und die damit verbundenen Kosten mit ziemlicher Sicherheit bereits feststehen. Ein tatsächlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Ausgaben dem gleichen Zweck dienen, sachlich eine Einheit bilden und so miteinander verbunden sind, dass die eine Ausgabe ohne die andere keinen Sinn macht. Die künstliche Aufteilung von Ausgaben ist nicht gestattet. Umgekehrt dürfen Ausgaben, die sich auf mehrere Gegenstände beziehen, nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (vgl. Handbuch Finanzhaushalt der Gemeinden des Finanzdepartements des Kantons Luzern, Kapitel 3 Ausgaben, 3.4.2.1 Einheit der Materie).\n6. Zunächst ist die Situation in Bezug auf das Wasserleitungsnetz im Aufgabenbereich «6 Bau, Umwelt und Raumordnung» zu prüfen.\n(…)\n6.3. Das Investitionsbudget 2024 der Gemeinde Z sieht im Aufgabenbereich «6 Bau, Umwelt und Raumordnung» Ausgaben von 2,24 Mio. Franken vor. Für das Projekt «Ersatz und Kapazitätsausbau der Wasserleitung Y» sind Ausgaben von 935'000 Franken vorgesehen. Hierfür wurde den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung korrekterweise ein Sonderkredit im Sinne einer Ausgabenbewilligung unterbreitet. Die übrigen Ausgaben in diesem Bereich sind in der Botschaft aufgelistet und erreichen die Sonderkreditlimite nicht. Beim Betrag von 275'000 Franken ist unter dem Projekttitel «Erneuerung Wasserleitungsprojekt» im Budget beim Status die Bemerkung «Umsetzung laufend in Koordination mit A AG und Wasser- und Abwasserprojekten» angegeben. In der Botschaft werden dazu Ausführungen gemacht. Es wird festgehalten, dass das Fernwärmenetz im 2023 im Bereich X ausgebaut worden sei. Potenziell stehe ein weiterer Ausbau zur Diskussion. Im AFP sei für 2025 diesbezüglich ein Betrag von 530'000 Franken berücksichtigt worden. Daraus geht hervor, dass es sich um verschiedene Projekte im Zusammenhang mit der Erneuerung des Wasserleitungsnetzes handelt, die laufend und in Koordination mit der A AG umgesetzt werden. Es kann daher in diesem Zusammenhang keine künstliche Aufteilung der Ausgaben erkannt werden. Der Betrag von 275'000 Franken und auch die anderen aufgeführten Ausgaben bei den Massnahmen und der Projekteliste dienen zwar übergeordnet dem gleichen Zweck, nämlich der Wasserversorgung, sie sind aber nicht derart miteinander verbunden, dass die eine Ausgabe ohne die andere keinen Sinn machen würde. (...)\n7. Weiter wird auch die Situation in Bezug auf den Erwerb und Aufbau eines Pavillons im Aufgabenbereich «2 Bildung» geprüft.\n(...)"}