{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--117_2024-02-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11017", "Checksum": "cbc84ffa14ccd3cb88968b2f781d0d8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 117", "2024 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde.\r\nDie Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. | Art. 34 Abs. 1 BV, § 160 Abs. 1a StRG, § 35 FHGG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "c4d2e2badcc492236848b612c07eb042", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 02.02.2024 RRE Nr. 117 (2024 VI Nr. 1)\nRegeste:\nMit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde.\r\nDie Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. | Art. 34 Abs. 1 BV, § 160 Abs. 1a StRG, § 35 FHGG | Volksrechte\n\nMit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Rüge vorgebracht werden, der ausgabenrechtliche Grundsatz der Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand in unzulässiger Weise getrennt zur Abstimmung unterbreitet werde.\nDie Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft.\nRechtskraft:\nDieser Entscheid ist rechtskräftig.\nEntscheid:\nAn der Gemeindeversammlung der Gemeinde Z waren unter anderem das Budget 2024 sowie die Krediterteilung und der Ausgabenbeschluss für den Sonderkredit von brutto 935'000 Franken für den Ersatzneubau der Wasserleitung und für den Sonderkredit von brutto 860'000 Franken für den Erwerb und Aufbau eines Pavillons für die temporäre Auslagerung der Räumlichkeiten der Schulleitung und schulbegleitenden Dienste traktandiert. Diese wurden von den anwesenden Stimmberechtigten grossmehrheitlich genehmigt. Dagegen erhob ein Stimmberechtigter beim Regierungsrat des Kantons Luzern Stimmrechtsbeschwerde. Er machte sinngemäss geltend, dass bei beiden Sonderkrediten der Grundsatz der Einheit der Materie gemäss § 35 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (FHGG, SRL Nr. 160) verletzt sei, da nicht sämtliche massgebenden Ausgaben zusammengefasst worden seien. Die korrekte Höhe der Sonderkredite würde die Kompetenz der Gemeindeversammlung überschreiten, weshalb sie der Stimmbevölkerung an der Urne hätten vorgelegt werden müssen.\nAus den Erwägungen:\n1. Gemäss § 160 Absatz 1a des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG, SRL Nr. 10) können mit der Stimmrechtsbeschwerde Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen gerügt werden. Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde sind alle Beeinträchtigungen der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Die Rügen der Verletzung der politischen Rechte sind verfassungsmässig gewährleistet (Art. 34 Abs. 1 BV; Hangarter/Kley/Braun Binder/Glaser, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich, 2023, N 295 und N 302). (…)\n2. (…) Artikel 34 Absatz 1 der Bundesverfassung gewährleistet in allgemeiner Weise die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Urteil des Bundesgerichts 1C_391/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2). Mit der Stimmrechtsbeschwerde können formelle Mängel bei Abstimmungen geltend gemacht werden. Unter anderem kann auch gerügt werden, eine Kreditvorlage sei unvollständig oder die Einheit der Materie werde dadurch verletzt, dass ein einziger, unteilbarer Gegenstand dem Referendum (beziehungsweise einer Abstimmung) in unzulässiger Weise in Etappen unterstellt werde (BGE 112 Ia 221 E. 1b S. 225). Die Rügen des Beschwerdeführers können somit mit Stimmrechtsbeschwerde vorgebracht werden.\n(…)\n5. Es ist somit zu klären, ob es korrekt ist, dass die Gemeindeversammlung über die Ausga-ben beschlossen hat oder ob darüber an der Urne zu beschliessen gewesen wäre. Es ist folglich zu prüfen, ob die Höhe der Sonderkredite den gesetzlichen Vorgaben entspricht, was für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbeschlüsse massgebend ist.\n5.1. Eine Ausgabe ist die Verwendung von Vermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. § 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016, FHGG, SRL Nr. 160). Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus (§ 33 FHGG). Bevor das Geld verwendet werden darf, müssen alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein."}