Die Ausscheidung einer besonderen Grundnutzungszone ist bisher nie verlangt worden, und es besteht auch kein Anlass dazu. Gewerbe- und Industriezonen bzw. Arbeitszonen sind für Betriebe bestimmt, die eine gewisse Grösse aufweisen und störend in Erscheinung treten können. Ein allfällig unter landschaftlichen, ortsbildnerischen oder ästhetischen Gesichtspunkten störendes Erscheinungsbild ist bei der Ausscheidung solcher Zonen zu berücksichtigen. Solange keine besonderen Schutzvorschriften bestehen, können Gewerbebauten nicht ohne weiteres untersagt werden und sind in der Gewerbezone zonenkonform. (Regierungsrat, 25. September 2007, Nr. 1179) |