Vorliegend ist das geplante Silo mit seiner Gesamthöhe von 60 m daher als Baute im Sinn von § 166 Absatz 1 PBG zu betrachten, das aufgrund eines Gestaltungs- oder Bebauungsplans realisiert werden kann. 5.2 Das hier massgebliche Bau- und Zonenreglement der Gemeinde kennt noch die Gewerbezone, welche für Gewerbebetriebe bestimmt war, die nur mässig stören (§ 47 Abs. 1 PBG in der bis 31. Dezember 2001 in Kraft gewesenen Fassung).