Es entspricht denn auch der Praxis im Kanton Luzern, für die Erstellung von Silos einen Bebauungs- oder Gestaltungsplan zu verlangen. Die Pflicht zum Erlass eines Sondernutzungsplans für Hochhäuser dient der besseren Beurteilung der einschneidenden Auswirkungen auf die Umgebung im Speziellen und das Orts- und Landschaftsbild im Allgemeinen. Mit einem solchen Plan können die planerischen und gestalterischen Erfordernisse und die daraus fliessenden Massnahmen im Plan verankert werden. Vorliegend ist das geplante Silo mit seiner Gesamthöhe von 60 m daher als Baute im Sinn von § 166 Absatz 1 PBG zu betrachten, das aufgrund eines Gestaltungs- oder Bebauungsplans realisiert werden kann.