Das massgebliche Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Baute. "Hochhäuser" sind Gebäude oder gebäudeähnliche Bauten, so Wohn-, Spital-, Schul- und Bürogebäude, Hotels, gewerbliche und industrielle Gebäude und Silos (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.Aufl., Aarau 1985, N 2 zu §§ 170f.). Dass der Begriff "Hochhäuser" nicht bloss Wohnhäuser meint, ergibt sich auch aus § 167 Unterabsatz b PBG, der die Bewilligung von "Wohnhochhäusern" an spezielle Voraussetzungen knüpft. Es entspricht denn auch der Praxis im Kanton Luzern, für die Erstellung von Silos einen Bebauungs- oder Gestaltungsplan zu verlangen.