II. Beurteilung des Bebauungsplans 3. Hochhäuser sind Bauten, die mehr als acht Vollgeschosse aufweisen oder deren oberster Geschossboden mehr als 22 m über dem der Feuerwehr zugänglichen angrenzenden Gelände liegt. Sie dürfen nur an ortsplanerisch, insbesondere ästhetisch und verkehrsmässig geeigneten Punkten und nur aufgrund eines Bebauungs- oder Gestaltungsplans erstellt werden (§ 166 Abs. 1 und 2 PBG). Der Geltungsbereich von § 166 Absatz 1 PBG ist ausdrücklich nicht auf Wohnbauten beschränkt. Das massgebliche Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Baute.