Die Stimmberechtigung in der Gemeinde reicht als Legitimationsvoraussetzung nicht aus (Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 194). Nach LGVE 1992 III Nr. 2 muss der Beschwerdeführer mehr betroffen sein als irgendjemand oder die Allgemeinheit, was für eine analoge Anwendung der im Planungs- und Baurecht entwickelten Grundsätze zur Legitimation spricht. Die Legitimation wäre somit auch dann zu verneinen, wenn die Gemeindebeschwerde zulässig wäre. II. Beurteilung des Bebauungsplans