6. Wegen der Subsidiarität der Gemeindebeschwerde sind die Beschwerdeführer D, E und F im Sinn der obigen Ausführungen (E. 3.2) auch nicht zur Erhebung einer Gemeindebeschwerde befugt. Im Übrigen sei noch angemerkt, dass auch bei der Gemeindebeschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorausgesetzt wird. Die Stimmberechtigung in der Gemeinde reicht als Legitimationsvoraussetzung nicht aus (Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 194).