Schon aus diesem Grund ist seine Legitimation zu verneinen. Überdies ist auch die Distanz zu gross, um eine besondere Beziehungsnähe zu begründen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers F im Planungsverfahren mangels schutzwürdigem Interesse ebenfalls nicht einzutreten. 6. Wegen der Subsidiarität der Gemeindebeschwerde sind die Beschwerdeführer D, E und F im Sinn der obigen Ausführungen (E. 3.2) auch nicht zur Erhebung einer Gemeindebeschwerde befugt.