Am Augenschein führte sein Rechtsvertreter aus, das Silo sei vom Haus des Beschwerdeführers aus nicht zu sehen. In der nachfolgenden Eingabe machte er mit Verweis auf eine E-Mail des Beschwerdeführers F geltend, dieser habe nach dem Augenschein festgestellt, dass eine Sichtverbindung zum obersten Teil des Silos entgegen den Aussagen am Augenschein bestehe, wenn man sich aus dem Schlafzimmerfenster im 2. Stock hinauslehne und gegen Westen schaue. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer F keinen Sichtkontakt zum geplanten Silo hat, wenn er sich nicht aus dem Fenster des Schlafzimmers hinauslehnt. Schon aus diesem Grund ist seine Legitimation zu verneinen.