Vorliegend kann von einer besonders nahen Beziehung der Beschwerdeführer zur Streitsache, die eine gewisse Intensität erreicht und wesentlich stärker ist als die Beziehung der Allgemeinheit zum Streitgegenstand, jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März1995, in: ZBl 1995, S. 529). Unter dem Gesichtspunkt der Landschaftsverträglichkeit kann angesichts der grossen Distanz zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem geplanten Silo keine Beschwerdebefugnis vorliegen.