Das bestehende Panorama bleibt praktisch vollständig erhalten. 4.3 Um die unerwünschte Popularbeschwerde auszuschliessen, darf bei Einwendungen bezüglich Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der Kreis der beschwerdebefugten Nachbarn nicht zu weit gezogen werden (Attilio R. Gadola, Zur Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen, Baurecht 4/93, S. 93). Vorliegend kann von einer besonders nahen Beziehung der Beschwerdeführer zur Streitsache, die eine gewisse Intensität erreicht und wesentlich stärker ist als die Beziehung der Allgemeinheit zum Streitgegenstand, jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März1995, in: ZBl 1995, S. 529).