In einem Nutzungsplanverfahren betreffend eine Sonderbauzone für Gemüse- und Gartenbau in der Gemeinde Wikon verneinte jüngst das Bundesgericht - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht - die Legitimation von Nachbarn, die mindestens 320 m von den geplanten Gewächshäusern entfernt wohnten (Urteil 1A.266/2006 vom 25. April 2007). Eine legitimationsbegründende Einschränkung der Aussicht ist vorliegend gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen und die sehr grosse Distanz von fast einem Kilometer klar zu verneinen. Das bestehende Panorama bleibt praktisch vollständig erhalten.