vgl. auch ZBl 1984, S. 379). So wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse in der Regel nur bis zu einem Abstand von etwa 100 m bejaht (Urteil 1P.164/2004 des Bundesgerichts vom 17.6.2004, E. 2.5). In einem Nutzungsplanverfahren betreffend eine Sonderbauzone für Gemüse- und Gartenbau in der Gemeinde Wikon verneinte jüngst das Bundesgericht - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht - die Legitimation von Nachbarn, die mindestens 320 m von den geplanten Gewächshäusern entfernt wohnten (Urteil 1A.266/2006 vom 25. April 2007).