So beschränkt sich etwa das Interesse des Nachbarn daran, dass seine Aussicht nicht durch polizeiwidrige Bauten geschmälert wird, in der Regel auf die unmittelbare Umgebung. Bei grösseren Distanzen ist die Betroffenheit nur unter ausserordentlichen Umständen zu bejahen (vgl. Urteil 1P.164/2004 des Bundesgerichts vom 17. Juni 2004 [teilweise publiziert in ZBl 2005, S. 587ff.], E. 2.6). Nicht zu jeder baulichen Veränderung im Blickfeld oder in der Umgebung eines Grundstücks besteht zum Vornherein eine legitimationsbegründende Beziehungsnähe (vgl. Urteil 1A.98/1994 des Bundesgerichts vom 28. März 1995, in: ZBl 1995, S. 529; vgl. auch ZBl 1984, S. 379).