Diese Fotomontagen sind daher als Beweismittel untauglich. Es konnte am Augenschein überdies festgestellt werden, dass das Silo von diesem Standort aus betrachtet nicht über den Horizont hinausragen würde. 4.2 Zu klären ist, ob der im Bebauungsplan vorgesehene Bau eines Silos von 60 m Höhe sich auf diese Entfernung hin im Sinn der erforderlichen Betroffenheit auszuwirken vermag. So beschränkt sich etwa das Interesse des Nachbarn daran, dass seine Aussicht nicht durch polizeiwidrige Bauten geschmälert wird, in der Regel auf die unmittelbare Umgebung.