Die Beschwerdeführer D und E wohnen an der Musterstrasse. Das in ihrem Eigentum stehende Grundstück befindet sich vom geplanten Silo rund 950 m entfernt. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass das Silo von ihrer Liegenschaft aus in der ganzen Höhe sichtbar wäre. Die zu den Akten gegebenen Fotomontagen geben einen verfälschten Eindruck wieder, der nicht der tatsächlichen - mit den Augen gemachten - Wahrnehmung entspricht (vgl. etwa das vom gleichen Standort aus aufgenommene, von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegebene Foto). Diese Fotomontagen sind daher als Beweismittel untauglich.