Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 109 Abs. 2 GG). Die Gemeindebeschwerde ist ein subsidiäres Rechtsmittel und kommt daher nur zur Anwendung, wenn kein anderes Rechtsmittel ergriffen werden kann (Botschaft B 27 des Regierungsrates vom 14. Oktober 2003 zum Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2004, S. 484). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, da die Beschwerdeführer im Bebauungsplanverfahren die entsprechenden Rechtsbehelfe hätten erheben können. Da sie dies unterlassen haben, können sie nicht subsidiär Gemeindebeschwerde erheben.