Weiter ist zu prüfen, ob die innert 5 Tagen seit Erlass des Entscheids erhobene Beschwerde als Gemeindebeschwerde entgegengenommen werden kann. Nach § 109 Absatz 1 des Gemeindegesetzes (GG) können die Beschlüsse der Gemeindeorgane und der Gemeindeverbände, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Regierungsrat und die Beschlüsse der Zweckverbände beim Verwaltungsgericht mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 109 Abs. 2 GG).