Die Genannten haben anlässlich der öffentlichen Auflage des Bebauungsplans keine Einsprache erhoben. Sie machen auch nicht geltend, nachträglich in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen zu sein; eine solche nachträgliche Betroffenheit ist denn auch nicht ersichtlich. Ihnen ist daher im Sinn von § 207 Abs. 2 PBG die Beschwerdebefugnis im Bebauungsplanverfahren abzusprechen. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die innert 5 Tagen seit Erlass des Entscheids erhobene Beschwerde als Gemeindebeschwerde entgegengenommen werden kann.