, mit zahlreichen Hinweisen). Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des Planungs- und Baugesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (§ 207 Abs. 2 PBG). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer A, B und C zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat legitimiert sind. 3.1 Die Genannten haben anlässlich der öffentlichen Auflage des Bebauungsplans keine Einsprache erhoben.