Sie müssen also in höherem Mass als jedermann, besonders und unmittelbar berührt sein. Im Bau- und Planungsrecht wird die Beschwerdelegitimation nach allgemein anerkannter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich bloss den betroffenen und den benachbarten Grundeigentümern eines Planungsgebiets zuerkannt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 1997 i. S. C., S. 3f., mit zahlreichen Hinweisen).