Dazu gehört namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr. Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 2. Zur Beschwerdeerhebung sind natürliche und juristische Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Als schutzwürdig gelten sowohl die rechtlich geschützten, als auch die wirtschaftlichen, ideellen oder sogar die rein tatsächlichen Interessen.