- Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In einem Nutzungsplanungsverfahren hatte der Regierungsrat einerseits über die Genehmigung eines Bebauungsplans und andererseits über die dagegen eingereichten Verwaltungsbeschwerden zu befinden. Aus den Erwägungen: I. Behandlung der Beschwerden 1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dazu gehört namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr.