{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1179_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3431", "Checksum": "c7bdbe67cd071aeffd95dab7431752ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1179", "2007 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Silos. Zonenkonformität. Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "961459a20de1bf60a0b971e49fbb8ec6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)\nRegeste:\nSilos. Zonenkonformität. Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | Planungs- und Baurecht\n\n Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 194). Nach LGVE 1992 III Nr. 2 muss der Beschwerdeführer mehr betroffen sein als irgendjemand oder die Allgemeinheit, was für eine analoge Anwendung der im Planungs- und Baurecht entwickelten Grundsätze zur Legitimation spricht. Die Legitimation wäre somit auch dann zu verneinen, wenn die Gemeindebeschwerde zulässig wäre. II. Beurteilung des Bebauungsplans 3. Hochhäuser sind Bauten, die mehr als acht Vollgeschosse aufweisen oder deren oberster Geschossboden mehr als 22 m über dem der Feuerwehr zugänglichen angrenzenden Gelände liegt. Sie dürfen nur an ortsplanerisch, insbesondere ästhetisch und verkehrsmässig geeigneten Punkten und nur aufgrund eines Bebauungs- oder Gestaltungsplans erstellt werden (§ 166 Abs. 1 und 2 PBG). Der Geltungsbereich von § 166 Absatz 1 PBG ist ausdrücklich nicht auf Wohnbauten beschränkt. Das massgebliche Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Baute. \"Hochhäuser\" sind Gebäude oder gebäudeähnliche Bauten, so Wohn-, Spital-, Schul- und Bürogebäude, Hotels, gewerbliche und industrielle Gebäude und Silos (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.Aufl., Aarau 1985, N 2 zu §§ 170f.). Dass der Begriff \"Hochhäuser\" nicht bloss Wohnhäuser meint, ergibt sich auch aus § 167 Unterabsatz b PBG, der die Bewilligung von \"Wohnhochhäusern\" an spezielle Voraussetzungen knüpft. Es entspricht denn auch der Praxis im Kanton Luzern, für die Erstellung von Silos einen Bebauungs- oder Gestaltungsplan zu verlangen. Die Pflicht zum Erlass eines Sondernutzungsplans für Hochhäuser dient der besseren Beurteilung der einschneidenden Auswirkungen auf die Umgebung im Speziellen und das Orts- und Landschaftsbild im Allgemeinen. Mit einem solchen Plan können die planerischen und gestalterischen Erfordernisse und die daraus fliessenden Massnahmen im Plan verankert werden. Vorliegend ist das geplante Silo mit seiner Gesamthöhe von 60 m daher als Baute im Sinn von § 166 Absatz 1 PBG zu betrachten, das aufgrund eines Gestaltungs- oder Bebauungsplans realisiert werden kann. 5.2 Das hier massgebliche Bau- und Zonenreglement der Gemeinde kennt noch die Gewerbezone, welche für Gewerbebetriebe bestimmt war, die nur mässig stören (§ 47 Abs. 1 PBG in der bis 31. Dezember 2001 in Kraft gewesenen Fassung). Wegen der schwierigen Unterscheidbarkeit zwischen Gewerbe- und Industriezone sind diese beiden Zonen mit der Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 8. Mai 2001 auf den 1. Januar 2002 hin durch die Arbeitszone gemäss § 46 PBG ersetzt worden (vgl. Botschaft B 76 des Regierungsrates vom 20. Oktober 2000 zu den Entwürfen eines Grossratsbeschlusses über die Initiative \"Einkaufen vor Ort - Grosszentren mit Mass\" und einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes, in: GR 2001, S. 255). Die Nutzung eines Silos für die Lagerung von Pellets kann zweifellos als mässig störend bezeichnet werden. Es entstehen keine störenden Immissionen, welche die Ausscheidung einer entsprechenden Zone (Industriezone, Arbeitszone IV) erforderlich machen würde. 5.3 Die Erstellung eines Silos in der Gewerbe- oder Industriezone ist nichts Ungewöhnliches. Im Kanton Luzern bestehen verschiedene Silos von 40-70 m Höhe. Die Ausscheidung einer besonderen Grundnutzungszone ist bisher nie verlangt worden, und es besteht auch kein Anlass dazu. Gewerbe- und Industriezonen bzw. Arbeitszonen sind für Betriebe bestimmt, die eine gewisse Grösse aufweisen und störend in Erscheinung treten können. Ein allfällig unter landschaftlichen, ortsbildnerischen oder ästhetischen Gesichtspunkten störendes Erscheinungsbild ist bei der Ausscheidung solcher Zonen zu berücksichtigen. Solange keine besonderen Schutzvorschriften bestehen, können Gewerbebauten nicht ohne weiteres untersagt werden und sind in der Gewerbezone zonenkonform. (Regierungsrat, 25. September 2007, Nr. 1179) |"}