{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1179_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3431", "Checksum": "c7bdbe67cd071aeffd95dab7431752ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1179", "2007 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Silos. Zonenkonformität. Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "961459a20de1bf60a0b971e49fbb8ec6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)\nRegeste:\nSilos. Zonenkonformität. Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | Planungs- und Baurecht\n\n Horizont hinausragen würde. 4.2 Zu klären ist, ob der im Bebauungsplan vorgesehene Bau eines Silos von 60 m Höhe sich auf diese Entfernung hin im Sinn der erforderlichen Betroffenheit auszuwirken vermag. So beschränkt sich etwa das Interesse des Nachbarn daran, dass seine Aussicht nicht durch polizeiwidrige Bauten geschmälert wird, in der Regel auf die unmittelbare Umgebung. Bei grösseren Distanzen ist die Betroffenheit nur unter ausserordentlichen Umständen zu bejahen (vgl. Urteil 1P.164/2004 des Bundesgerichts vom 17. Juni 2004 [teilweise publiziert in ZBl 2005, S. 587ff.], E. 2.6). Nicht zu jeder baulichen Veränderung im Blickfeld oder in der Umgebung eines Grundstücks besteht zum Vornherein eine legitimationsbegründende Beziehungsnähe (vgl. Urteil 1A.98/1994 des Bundesgerichts vom 28. März 1995, in: ZBl 1995, S. 529; vgl. auch ZBl 1984, S. 379). So wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse in der Regel nur bis zu einem Abstand von etwa 100 m bejaht (Urteil 1P.164/2004 des Bundesgerichts vom 17.6.2004, E. 2.5). In einem Nutzungsplanverfahren betreffend eine Sonderbauzone für Gemüse- und Gartenbau in der Gemeinde Wikon verneinte jüngst das Bundesgericht - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht - die Legitimation von Nachbarn, die mindestens 320 m von den geplanten Gewächshäusern entfernt wohnten (Urteil 1A.266/2006 vom 25. April 2007). Eine legitimationsbegründende Einschränkung der Aussicht ist vorliegend gestützt auf die am Augenschein gemachten Feststellungen und die sehr grosse Distanz von fast einem Kilometer klar zu verneinen. Das bestehende Panorama bleibt praktisch vollständig erhalten. 4.3 Um die unerwünschte Popularbeschwerde auszuschliessen, darf bei Einwendungen bezüglich Beeinträchtigung des Landschaftsbildes der Kreis der beschwerdebefugten Nachbarn nicht zu weit gezogen werden (Attilio R. Gadola, Zur Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen, Baurecht 4/93, S. 93). Vorliegend kann von einer besonders nahen Beziehung der Beschwerdeführer zur Streitsache, die eine gewisse Intensität erreicht und wesentlich stärker ist als die Beziehung der Allgemeinheit zum Streitgegenstand, jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März1995, in: ZBl 1995, S. 529). Unter dem Gesichtspunkt der Landschaftsverträglichkeit kann angesichts der grossen Distanz zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem geplanten Silo keine Beschwerdebefugnis vorliegen. Abgesehen davon, dass Silos in der Regel keinen besonders schönen Anblick bieten, sind die Beschwerdeführer, soweit dies auf der Stufe der Nutzungsplanung überhaupt beurteilt werden kann, vom Erscheinungsbild nicht mehr betroffen als die Allgemeinheit. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Beleuchtung und Notlicht. Relevante Störungen solcher Art erscheinen aufgrund der festgestellten Entfernung als unrealistisch und liessen sich im Übrigen ohnehin erst aufgrund des konkreten Bauvorhabens schlüssig beurteilen. 4.4 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer D und E im Planungsverfahren ist nach dem Gesagten mangels schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten. 5. Der Beschwerdeführer F ist Eigentümer einer Liegenschaft, deren Entfernung vom geplanten Silo rund 750 m beträgt. Am Augenschein führte sein Rechtsvertreter aus, das Silo sei vom Haus des Beschwerdeführers aus nicht zu sehen. In der nachfolgenden Eingabe machte er mit Verweis auf eine E-Mail des Beschwerdeführers F geltend, dieser habe nach dem Augenschein festgestellt, dass eine Sichtverbindung zum obersten Teil des Silos entgegen den Aussagen am Augenschein bestehe, wenn man sich aus dem Schlafzimmerfenster im 2. Stock hinauslehne und gegen Westen schaue. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer F keinen Sichtkontakt zum geplanten Silo hat, wenn er sich nicht aus dem Fenster des Schlafzimmers hinauslehnt. Schon aus diesem Grund ist seine Legitimation zu verneinen. Überdies ist auch die Distanz zu gross, um eine besondere Beziehungsnähe zu begründen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers F im Planungsverfahren mangels schutzwürdigem Interesse ebenfalls nicht einzutreten. 6. Wegen der Subsidiarität der Gemeindebeschwerde sind die Beschwerdeführer D, E und F im Sinn der obigen Ausführungen (E. 3.2) auch nicht zur Erhebung einer Gemeindebeschwerde befugt. Im Übrigen sei noch angemerkt, dass auch bei der Gemeindebeschwerde ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vorausgesetzt wird. Die Stimmberechtigung in der Gemeinde reicht als Legitimationsvoraussetzung nicht aus (Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der"}