{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1179_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3431", "Checksum": "c7bdbe67cd071aeffd95dab7431752ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1179", "2007 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Silos. Zonenkonformität. 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Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | In einem Nutzungsplanungsverfahren hatte der Regierungsrat einerseits über die Genehmigung eines Bebauungsplans und andererseits über die dagegen eingereichten Verwaltungsbeschwerden zu befinden. Aus den Erwägungen: I. Behandlung der Beschwerden 1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dazu gehört namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr. Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). 2. Zur Beschwerdeerhebung sind natürliche und juristische Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Als schutzwürdig gelten sowohl die rechtlich geschützten, als auch die wirtschaftlichen, ideellen oder sogar die rein tatsächlichen Interessen. Ein schutzwürdiges Interesse ist daher zu bejahen, wenn die Beschwerdeführer eine tatsächliche Benachteiligung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen wollen. Sie müssen also in höherem Mass als jedermann, besonders und unmittelbar berührt sein. Im Bau- und Planungsrecht wird die Beschwerdelegitimation nach allgemein anerkannter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich bloss den betroffenen und den benachbarten Grundeigentümern eines Planungsgebiets zuerkannt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 1997 i. S. C., S. 3f., mit zahlreichen Hinweisen). Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des Planungs- und Baugesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (§ 207 Abs. 2 PBG). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer A, B und C zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat legitimiert sind. 3.1 Die Genannten haben anlässlich der öffentlichen Auflage des Bebauungsplans keine Einsprache erhoben. Sie machen auch nicht geltend, nachträglich in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen zu sein; eine solche nachträgliche Betroffenheit ist denn auch nicht ersichtlich. Ihnen ist daher im Sinn von § 207 Abs. 2 PBG die Beschwerdebefugnis im Bebauungsplanverfahren abzusprechen. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die innert 5 Tagen seit Erlass des Entscheids erhobene Beschwerde als Gemeindebeschwerde entgegengenommen werden kann. Nach § 109 Absatz 1 des Gemeindegesetzes (GG) können die Beschlüsse der Gemeindeorgane und der Gemeindeverbände, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Regierungsrat und die Beschlüsse der Zweckverbände beim Verwaltungsgericht mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 109 Abs. 2 GG). Die Gemeindebeschwerde ist ein subsidiäres Rechtsmittel und kommt daher nur zur Anwendung, wenn kein anderes Rechtsmittel ergriffen werden kann (Botschaft B 27 des Regierungsrates vom 14. Oktober 2003 zum Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2004, S. 484). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, da die Beschwerdeführer im Bebauungsplanverfahren die entsprechenden Rechtsbehelfe hätten erheben können. Da sie dies unterlassen haben, können sie nicht subsidiär Gemeindebeschwerde erheben. Wollte man dies zulassen, würde das im Planungs- und Baugesetz abschliessend geregelte Rechtsmittelsystem aus den Angeln gehoben. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführer A, B und C nicht einzutreten. 4. Die Beschwerdeführer D und E machen geltend, das geplante neue Silo sei von ihrer Liegenschaft aus sehr gut erkennbar und trete äusserst störend in Erscheinung (vor allem bezüglich Dimensionen, Beleuchtung und Notlicht/Signalisation Flugverkehr). 4.1 Die Beschwerdeführer D und E wohnen an der Musterstrasse. Das in ihrem Eigentum stehende Grundstück befindet sich vom geplanten Silo rund 950 m entfernt. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass das Silo von ihrer Liegenschaft aus in der ganzen Höhe sichtbar wäre. Die zu den Akten gegebenen Fotomontagen geben einen verfälschten Eindruck wieder, der nicht der tatsächlichen - mit den Augen gemachten - Wahrnehmung entspricht (vgl. etwa das vom gleichen Standort aus aufgenommene, von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegebene Foto). Diese Fotomontagen sind daher als Beweismittel untauglich. Es konnte am Augenschein überdies festgestellt werden, dass das Silo von diesem Standort aus betrachtet nicht über den"}