{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1179_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3431", "Checksum": "c7bdbe67cd071aeffd95dab7431752ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1179", "2007 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Silos. Zonenkonformität. Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "961459a20de1bf60a0b971e49fbb8ec6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1179 (2007 III Nr. 10)\nRegeste:\nSilos. Zonenkonformität. Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. | Planungs- und Baurecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht |\n| Entscheiddatum: | 25.09.2007 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1179 |\n| LGVE: | 2007 III Nr. 10 |\n| Leitsatz: | Silos. Zonenkonformität. Beschwerdebefugnis. § 47 PBG in der bis Ende 2001 in Kraft gewesenen Fassung sowie §§ 46, 166 Absätze 1 und 2 und § 207 Absatz 1a PBG; § 109 Absätze 1 und 2 GG. Ein Silo für die Lagerung von Pellets ist in der Gewerbezone zonenkonform; die Ausscheidung einer besonderen Nutzungszone ist nicht notwendig. - Massgebliches Kriterium für die Planungspflicht ist die Höhe der Bauten. Hochhäuser sind deshalb nicht bloss Wohnhäuser. So wird praxisgemäss auch für die Erstellung von Silos ein Bebauungs- oder Gestaltungsplan verlangt. - Bei einer Entfernung von fast einem Kilometer zu einem geplanten Silo von 60 m Höhe, welches den Horizont nicht überragt, fehlt in einem Bebauungsplanverfahren die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit hinsichtlich Einschränkung der Aussicht und Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens. - Fehlt die Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde gegen den Erlass eines Bebauungsplans, kann dagegen auch nicht das subsidiäre Rechtsmittel der Gemeindebeschwerde ergriffen werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}