Ein Vorgehen nach «thematischen Etappen», wie von den Beschwerdeführenden gefordert, ist jedoch nicht zwingend notwendig, nachdem im grundlegenden Zweck der GO-Revision, nämlich der Anpassung der Gemeindeorganisation an die aktuellen Verhältnisse, ein hinreichender Sachzusammenhang im Sinn der Einheit der Materie zu erkennen ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Abstimmungsvorlage der Vorinstanz «Teilrevision Gemeindeordnung» den Grundsatz der Einheit der Materie nicht verletzt. |