Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Behördenvorlagen dem praktischen Bedürfnis des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, dass über den unmittelbaren Anlass hinaus weitere anstehende Änderungen einbezogen werden können. Es obliegt der Verantwortung der Vorinstanz, ob sie die überarbeitete Gemeindeordnung als Ganzes – wie im vorliegenden Fall – oder in Teilbereiche aufgeteilt den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorlegen will. Ist ein Stimmberechtigter mit einer Anpassung einer Bestimmung nicht einverstanden, so steht es ihm frei, die ganze Vorlage abzulehnen.