Nur so kann die Gemeinde die Einhaltung der in § 5 GG aufgeführten Mindestanforderungen gewährleisten. Im Rahmen der Revision wurden dann auch weitere Anliegen aufgenommen, welche beispielsweise im Hinblick auf die nächsten Wahlen zu klären sind (Amtszeitbeschränkung, Wahlverfahren Sozialvorsteher) oder zu denen in jüngster Vergangenheit Handlungsbedarf ersichtlich wurde (Gemeindereferendum). Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Behördenvorlagen dem praktischen Bedürfnis des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, dass über den unmittelbaren Anlass hinaus weitere anstehende Änderungen einbezogen werden können.