4.2 Im vorliegenden Fall verbindet die Vorinstanz notwendige Anpassungen an das übergeordnete Recht mit weiteren Änderungen von Bestimmungen der Gemeindeordnung. Bei der Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie ist somit von diesen Sachbereichen auszugehen. Es ist zu prüfen, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, was sie miteinander verbindet bzw. was sie voneinander trennt und ob sie demnach gemäss Artikel 34 Absatz 2 BV zu einer einzigen Abstimmungsvorlage zusammengefasst werden durften. 4.3 Die Gemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in der Gemeindeordnung (GO).