Diesfalls bedarf es einer besonders sorgfältigen Beurteilung des inneren sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Teile, um einen Ausgleich zu finden und sowohl der Abstimmungsfreiheit als auch der ureigensten Aufgabe des Verfassungs- und Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund und weil es dem praktischen Bedürfnis des Gesetzesgebers entspricht, über den unmittelbaren Anlass einer Gesetzesrevision hinaus weitere, bereits anstehende Postulate miteinzubeziehen, wird der Einheit der Materie bei Behördenvorlagen weniger Gewicht beigemessen als bei Initiativen (BGE 129 I 366 E. 2.2). 4.2