BGE 104 Ia 215 E. 2b). Bei gesamthaften Gesetzesvorlagen gilt der Grundsatz der Einheit der Materie nur noch abgeschwächt. Insbesondere wenn es sich um eine Kodifikation handelt, die zahlreiche Gebiete miteinschliesst (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, S. 995, Rz. 2516). Dazu hält das Bundesgericht fest, dass bei Gesetzesvorlagen die Einheit der Materie gewahrt ist, wenn eine bestimmte Materie geregelt werden soll und die einzelnen zu diesem Zweck aufgestellten Vorschriften in einer sachlichen Beziehung zueinander stehen (ZBl 107/2006, S. 409).