je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont, dass der Grundsatz von relativer Natur und vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse zu betrachten ist (vgl. BGE 137 I 200 E. 2.2; 129 I 366 E. 2.3; BGE 128 I 190 E. 3.2). Insbesondere kann der geforderte innere Zusammenhang zwischen einzelnen Teilen nicht abstrakt umschrieben werden. Der Begriff der Einheit der Materie ist daher schwer zu fassen. Eine Verbindung zwischen einzelnen Teilen kann sich aus einem einheitlichen Ziel oder gemeinsamen Zweck ergeben. Ob dies im Einzelfall als gegeben erachtet wird, kann vom Standpunkt und der Abstraktionshöhe der Betrachtung abhängen.