Wird der Grundsatz missachtet, können die Stimmbürger ihre Auffassung nicht ihrem Willen gemäss zum Ausdruck bringen: Entweder müssen sie der Gesamtvorlage zustimmen, obschon sie einen oder gewisse Teile missbilligen, oder sie müssen die Vorlage ablehnen, obwohl sie den andern oder andere Teile befürworten. Der Grundsatz der Einheit der Materie ist bei allen Vorlagen zu beachten, die den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2014 vom 23.6.2015 E. 5.2; BGE 137 I 200 E. 2.1 f.; 130 I 185 E. 3; 129 I 366 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).