{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1171_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10671", "Checksum": "67ea6f5ce769045cb8301f06a586aea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1171", "2017 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei gesamthaften Gesetzesvorlagen gilt der Grundsatz der Einheit der Materie nur abgeschwächt. Insbesondere wenn es sich um eine Kodifikation handelt, die zahlreiche Gebiete miteinschliesst. Die Stimmberechtigten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen ablehnen.\r\nDie Gemeindeordnung bildet die zentrale rechtliche Grundlage einer Gemeinde, sozusagen die Verfassung. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation, die zahlreiche Themengebiete miteinschliesst. Die vorliegenden Änderungen an der Gemeindeordnung verbindet somit der gemeinsame Zweck, die ausreichende Organisation der Gemeinde, welche die demokratischen, rechtsstaatlichen und verwaltungstechnischen Mindestanforderungen erfüllt, sicherzustellen. In diesem grundlegenden Zweck der Revision der Gemeindeordnung ist ein hinreichender Sachzusammenhang im Sinn der Einheit der Materie zu erkennen. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 1 GG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:26", "Checksum": "251317c18783c25f52de54152c0a686b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)\nRegeste:\nBei gesamthaften Gesetzesvorlagen gilt der Grundsatz der Einheit der Materie nur abgeschwächt. Insbesondere wenn es sich um eine Kodifikation handelt, die zahlreiche Gebiete miteinschliesst. Die Stimmberechtigten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen ablehnen.\r\nDie Gemeindeordnung bildet die zentrale rechtliche Grundlage einer Gemeinde, sozusagen die Verfassung. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation, die zahlreiche Themengebiete miteinschliesst. Die vorliegenden Änderungen an der Gemeindeordnung verbindet somit der gemeinsame Zweck, die ausreichende Organisation der Gemeinde, welche die demokratischen, rechtsstaatlichen und verwaltungstechnischen Mindestanforderungen erfüllt, sicherzustellen. In diesem grundlegenden Zweck der Revision der Gemeindeordnung ist ein hinreichender Sachzusammenhang im Sinn der Einheit der Materie zu erkennen. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 1 GG | Volksrechte\n\n Handlungsbedarf ersichtlich wurde (Gemeindereferendum). Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Behördenvorlagen dem praktischen Bedürfnis des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, dass über den unmittelbaren Anlass hinaus weitere anstehende Änderungen einbezogen werden können. Es obliegt der Verantwortung der Vorinstanz, ob sie die überarbeitete Gemeindeordnung als Ganzes – wie im vorliegenden Fall – oder in Teilbereiche aufgeteilt den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorlegen will. Ist ein Stimmberechtigter mit einer Anpassung einer Bestimmung nicht einverstanden, so steht es ihm frei, die ganze Vorlage abzulehnen. Naturgemäss ist die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung der Vorlage höher, je mehr Sachbereiche darin integriert sind. Ein Vorgehen nach «thematischen Etappen», wie von den Beschwerdeführenden gefordert, ist jedoch nicht zwingend notwendig, nachdem im grundlegenden Zweck der GO-Revision, nämlich der Anpassung der Gemeindeorganisation an die aktuellen Verhältnisse, ein hinreichender Sachzusammenhang im Sinn der Einheit der Materie zu erkennen ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Abstimmungsvorlage der Vorinstanz «Teilrevision Gemeindeordnung» den Grundsatz der Einheit der Materie nicht verletzt. |"}