{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1171_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10671", "Checksum": "67ea6f5ce769045cb8301f06a586aea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1171", "2017 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.10.2017 RRE Nr. 1171 (2017 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei gesamthaften Gesetzesvorlagen gilt der Grundsatz der Einheit der Materie nur abgeschwächt. Insbesondere wenn es sich um eine Kodifikation handelt, die zahlreiche Gebiete miteinschliesst. Die Stimmberechtigten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen ablehnen.\r\nDie Gemeindeordnung bildet die zentrale rechtliche Grundlage einer Gemeinde, sozusagen die Verfassung. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation, die zahlreiche Themengebiete miteinschliesst. Die vorliegenden Änderungen an der Gemeindeordnung verbindet somit der gemeinsame Zweck, die ausreichende Organisation der Gemeinde, welche die demokratischen, rechtsstaatlichen und verwaltungstechnischen Mindestanforderungen erfüllt, sicherzustellen. 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Die Stimmberechtigten haben keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen ablehnen.\r\nDie Gemeindeordnung bildet die zentrale rechtliche Grundlage einer Gemeinde, sozusagen die Verfassung. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation, die zahlreiche Themengebiete miteinschliesst. Die vorliegenden Änderungen an der Gemeindeordnung verbindet somit der gemeinsame Zweck, die ausreichende Organisation der Gemeinde, welche die demokratischen, rechtsstaatlichen und verwaltungstechnischen Mindestanforderungen erfüllt, sicherzustellen. In diesem grundlegenden Zweck der Revision der Gemeindeordnung ist ein hinreichender Sachzusammenhang im Sinn der Einheit der Materie zu erkennen. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 1 GG | Volksrechte\n\n zu diesem Zweck aufgestellten Vorschriften in einer sachlichen Beziehung zueinander stehen (ZBl 107/2006, S. 409). Das Bundesgericht betont, dass die Stimmberechtigten keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf haben, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen ablehnen (BGE 129 I 366 E. 2.3; 111 Ia 196 E. 2b; 105 Ia 370 E. 4b; Pra 89/2000 Nr. 91 S. 545, E. 3b; ZBl 96/1995 S. 470, E. 4a/bb). Schliesslich ist anzufügen, dass die Einheit der Materie als Teilgehalt der Abstimmungsfreiheit bei grösseren Verfassungs- oder Gesetzgebungsvorhaben mit neuer und grundlegender Ausrichtung in ein Spannungsverhältnis zur Innovations- und Gestaltungsfreiheit des Normgebers treten kann (vgl. Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel 1995, S. 129). Diesfalls bedarf es einer besonders sorgfältigen Beurteilung des inneren sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Teile, um einen Ausgleich zu finden und sowohl der Abstimmungsfreiheit als auch der ureigensten Aufgabe des Verfassungs- und Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund und weil es dem praktischen Bedürfnis des Gesetzesgebers entspricht, über den unmittelbaren Anlass einer Gesetzesrevision hinaus weitere, bereits anstehende Postulate miteinzubeziehen, wird der Einheit der Materie bei Behördenvorlagen weniger Gewicht beigemessen als bei Initiativen (BGE 129 I 366 E. 2.2). 4.2 Im vorliegenden Fall verbindet die Vorinstanz notwendige Anpassungen an das übergeordnete Recht mit weiteren Änderungen von Bestimmungen der Gemeindeordnung. Bei der Beurteilung der Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie ist somit von diesen Sachbereichen auszugehen. Es ist zu prüfen, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, was sie miteinander verbindet bzw. was sie voneinander trennt und ob sie demnach gemäss Artikel 34 Absatz 2 BV zu einer einzigen Abstimmungsvorlage zusammengefasst werden durften. 4.3 Die Gemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung geht dem übrigen kommunalen Recht vor (vgl. § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 4. 5. 2004 [GG; SRL Nr. 150]). Die Gemeindeordnung bildet die zentrale rechtliche Grundlage, sozusagen die Verfassung einer Gemeinde. Es handelt sich dabei um eine Kodifikation, die zahlreiche Themengebiete miteinschliesst. Mit der GO werden auch die Vorgaben des Gemeindegesetzes und des ab 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) umgesetzt und insbesondere die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Stimmberechtigten und des Gemeinderates, die Gemeindeorgane sowie die Volksrechte wie beispielsweise die Gemeindeinitiative geregelt. Eine Revision der Gemeindeordnung steht somit nicht nur – wie die Vorinstanz ausführt – mit der Mitwirkung und Mitbestimmung der Stimmberechtigten im Zusammenhang, sondern darüber hinaus auch mit der Anpassung der Gemeindeorganisation. Alle Änderungen an der Gemeindeordnung verbindet somit der gemeinsame Zweck, die ausreichende Organisation der Gemeinde, welche die demokratischen, rechtsstaatlichen und verwaltungstechnischen Mindestanforderungen erfüllt (vgl. § 5 Abs. 1 GG), sicherzustellen. Die GO der Gemeinde A wurde zuletzt am 17. Juni 2007 revidiert. Seither wurde das übergeordnete kantonale Recht, welches massgebenden Einfluss auf die Gemeindeorganisation und damit die GO hat, teilweise geändert. Insbesondere die Einführung des FHGG, die Änderungen am Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG; SRL Nr. 400a) und in der Gerichtsorganisation sowie die Veränderungen im Vormundschaftsrecht machen zahlreiche Anpassungen von GO-Bestimmungen an das übergeordnete Recht notwendig. Darüber hinaus wurden das eidgenössische und kantonale Bürgerrecht revidiert, was die Gemeinden dazu veranlasst, ihre Organisation in diesem Bereich ebenfalls zu überdenken. Letztlich geht es in der Revision der GO der Gemeinde A hauptsächlich darum, die teilweise veralteten Bestimmungen und Strukturen an die aktuellen Bedingungen in der Gemeinde und an das geltende Recht anzupassen. Nur so kann die Gemeinde die Einhaltung der in § 5 GG aufgeführten Mindestanforderungen gewährleisten. Im Rahmen der Revision wurden dann auch weitere Anliegen aufgenommen, welche beispielsweise im Hinblick auf die nächsten Wahlen zu klären sind (Amtszeitbeschränkung, Wahlverfahren Sozialvorsteher) oder zu denen in jüngster Vergangenheit"}